Satzung des Vereins Kontakt-Forum e.V. Paderborn

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: Kontakt-Forum e.V. Paderborn

Er hat seinen Sitz in Paderborn und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn unter VR 1591 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Altenhilfe und der Altenbildung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch das Zusammenwirken von Frauen und Männern, die ihre nachberufliche Lebensphase aktiv gestalten wollen, insbesondere durch:

  • Bildungsveranstaltungen
  • Pflege des Chorgesanges
  • Kunstgeschichtliche und geografische Exkursionen
  • Förderung der körperlichen Beweglichkeit
  • Pflege von Kommunikation und Gemeinschaft

Der Verein weiß sich dem diakonischen und caritativen Auftrag der Kirchen verpflichtet.
Er ist dem Caritasverband Paderborn e.V. als korporatives Mitglied angeschlossen.

§ 3 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen und die Satzung anerkennen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Eine Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

Gegen eine Ablehnung steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt muss schriftlich oder mündlich einen Monat vor dem Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens zwei Jahren. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 4 Einnahmen und Ausgaben

Der Erfüllung des Vereinszweckes dienen Beiträge der Mitglieder, private Spenden und Zuwendungen Dritter.

Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.

Bedürftigen Mitgliedern kann der Vorstand die Beitragszahlungen ganz oder teilweise erlassen.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Notwendige Auslagen werden auf Antrag erstattet.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Beirat

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Einmal im Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 

§ 7 Vorstand

Der Vorstand leitet die gesamte Vereinstätigkeit. Er verwaltet das Vereinsvermögen und stellt den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und den Jahresbericht zusammen.

Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Personen, und zwar aus dem/der Vorsitzenden, zwei Stellvertreter/innen, dem/der Kassenführer/in, dem/der Schriftführer/in und ggf.weiteren Personen.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der ersten Stellvertreter/in oder dem/der zweiten Stellvertreter/in und dem/der Kassenführer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Zur Unterstützung des Vorstandes können Fachausschüsse gebildet werden.

Der Vorstand beschließt über Anträge zur Auslagenerstattung.

§ 8 Beirat

Der Beirat hat die Aufgabe, den Verein und seine Ziele zu fördern und für ihn zu werben, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten.

Er besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, die vom Vorstand für die Dauer von 3 Jahren berufen werden.

Der Beirat wird durch den Vereinsvorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen.

§ 9 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung findet einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung statt.

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglieder von Vorstand oder Beirat sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 10 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Caritasverband Paderborn e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Paderborn, 21. April 2016